Der Notarvertrag beim Hauskauf - Allgemeines

Grundsätzlich liegen einem Kaufvertrag die Bestimmungen der Paragrafen 929 und 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde. Sie regeln, dass ein rechtsgültiger Vertrag durch eine Angebotsabgabe und eine Annahme des Angebots zustande kommt. Für einige Rechtsgeschäfte ist beim Kaufvertrag jedoch die Schriftform und die Beratung aller Parteien durch einen Rechtkundigen vorgeschrieben. So kommen Verträge über den Eigentumsübergang von Immobilien grundsätzlich nur über einen Notarvertrag zustande, weil in diesem Rahmen auch gleich die Beurkundung durchgeführt wird, die für die notwendigen Eintragungen im Grundbuch notwendig ist. Den Notar trifft beim Abschluss der Kaufverträge über Immobilien auch die Pflicht, alle beteiligten Parteien gleichermaßen über die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen umfassend aufzuklären.

Die notwendigen Inhalte beim Notarvertrag für den Hauskauf

Die erste Position des Notarvertrages ist die genaue Deklaration der beteiligten Parteien. Sie müssen sich dazu gegenüber dem Notar üblicherweise mit einem gültigen Personaldokument ausweisen können. Danach folgt eine genaue Beschreibung des zu veräußernden Hauses. Dort muss ach genau deklariert werden, ob das Haus mit oder ohne Grundstück verkauft wird. Das Grundstück ist mit der offiziellen Flurstücksnummer genau zu bezeichnen. Hinzu kommen Angaben darüber, ob zum Haus auch Inventar mit veräußert werden soll. Außerdem werden an dieser Stelle im Notarvertrag zum Hauskauf auch besondere Absprachen hinsichtlich der Mängelhaftung für Haus und Inventar mit aufgenommen.

Eine weitere unverzichtbare Position im Notarvertrag sind der vereinbarte Kaufpreis und dessen Fälligkeit. In diesem Rahmen werden auch Vereinbarungen getroffen, wann der Risikoübergang vom Käufer auf den Verkäufer geschieht und zu welchem Zeitpunkt der eigentliche Eigentumsübergang durch die Eintragung der Auflassung im Grundbuch erfolgt. Hinzu kommen Vereinbarungen, die beispielsweise die Bereinigung vorhandener Rechte im Grundbuch betreffen. Hiervon können sowohl Vorkaufsrechte als auch Wohnrechte und Grundpfandrechte erfasst sein.

Im Notarvertrag sollte auch Nebenabreden getroffen werden, die zum Beispiel den Stichtag für die Abrechnung der Kosten für die Ver- und Entsorgung sowie für die Versicherung umfassen. Außerdem sollte dort vermerkt werden, welche Umlagen für Erschließungsmaßnahmen vom Käufer und welche vom Verkäufer zu tragen sind. Handelt es sich um einen Neubau, sollten auch Regelungen hinsichtlich der Mängelhaftung mit getroffen werden. Sie können beispielsweise die Abnahme durch einen Baugutachter betreffen.

Die Gebühren für den Notarvertrag beim Hauskauf

Die Kosten, die man für einen Notarvertrag beim Grundstückskauf oder beim Hauskauf zu bezahlen hat, sind in dem "Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" geregelt, das auch als KostO abgekürzt wird. Es stammt aus dem Jahr 1936 und wurde immer wieder mit Änderungen versehen. Im Paragrafen 18 der KostO ist geregelt, dass sich die Gebühr immer nach dem Geschäftswert bemisst. Welchen prozentualen Wert der Notar von einer vollen Geschäftsgebühr bekommt, ist immer von der Art des Rechtsgeschäfts abhängig. In der Regel sollte man davon ausgehen, dass sich die Notarkosten inklusive der Gebühren beim Grundbuchamt auf reichlich 1 bis 1,5 Prozent des ausgehandelten Kaufpreises belaufen.

Der Notar kann für einige Nebenleistungen zusätzliche Gebühren erheben. Sie fallen beispielsweise dann an, wenn zu Dokumenten beglaubigte Abschriften gefertigt werden müssen. Auch das Porto für die sichere postalische Übersendung von Dokumenten kann nach der KostO mit in Rechnung gestellt werden.